Satzung
I. Organisationsbereich
§1 Aufgaben und Zuständigkeit
Die Schülergewerkschaft hat die Aufgabe, die politischen (kommunalen) Interessen der Jugendlichen in vollem Umfang zu repräsentieren, genau so wie diese dementsprechend umzusetzen. Die Schülergewerkschaft befürwortet dabei die freiheitlich-demokratische Grundordnung und fördert das politische Engagement der Jugend. Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Rechte aller Schüler zu verteidigen und zu gewähren.
Konkretisiert sind die Aufgaben der Gewerkschaft wie folgt:
Der Zusammenschluss aller Mitglieder der Schülergewerkschaft Essen; alle Mitglieder sind zur Unterstützung mit einbezogen.
Das Erreichen und Umsetzen der politischen Interesse und Schule-bezogenen Wünsche aller Schüler und Jugendlichen in der Gewerkschaft durch friedliche, gesprächsorientierte Verhandlungen.
Verbesserung der Schulbedingungen durch Renovierungen seitens der Schule und des Stadtrates.
Sicherung der Rechte aller Schüler und Jugendlichen.
§2 Name und Sitz
Die Gewerkschaft mit dem Namen “Schülergewerkschaft Essen” hat ihren Sitz in Essen. Der Organisationsbereich erstreckt sich über alle Schulen der Stadt Essen.
II. Mitgliedschaft
§3a Beitritt
Der Beitritt der Schülergewerkschaft ist freiwillig.
Die Mitgliedschaft beginnt nach dem Unterschreiben des Mitglieds.
Mitglieder der E-JV müssen mind. 14 Jahre alt oder älter sein und eine beliebige Form der weiterführenden Schule in der Stadt Essen besuchen.
Ein einmaliger Ausschluss macht eine Neuaufnahme in die Schülergewerkschaft durch die Beitrittserklärung unmöglich. Der Vorstand und der Vorstandsvorsitz müssen sich einstimmig für eine Wiederaufnahme entscheiden, falls dies geschehen soll.
Eine Beitrittsanfrage kann durch eine Mehrheitsentscheidung im Vorstand abgelehnt werden. Diese Ablehnung braucht keine öffentliche Begründung.
§3b Austritt
Der Austritt aus der Schülergewerkschaft ist postalisch in schriftlicher Form zu erklären und kann jederzeit geschehen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft muss maximal 3 Tage nach der in Satz 1 erwähnten schriftlichen Austrittserklärung bearbeitet und akzeptiert werden. Sollte dies nicht geschehen, gilt nach diesen 3 Tagen diese Satzung automatisch nicht mehr für das Austretende Individuum.
§4a Ausschluss eines Mitgliedes
Ein Mitglied kann aus der Schülergewerkschaft ausgeschlossen werden, wenn eines der folgenden Aspekte zutrifft:
Das Mitglied verhält sich gewalttätig.
Das Mitglied repräsentiert die Schülergewerkschaft im negativen Sinne. Die Definition dafür bestimmt der Vorstand und der Vorstandsvorsitz selber.
Das Mitglied nimmt dreimal an einer Abstimmung oder an einer Vorstandsvorsitz Wahl/Vorstandswahl nicht teil, wenn davon auszugehen ist, dass das Mitglied ein Kernmitglied ist.
Das Mitglied sorgt bewusst für Provokation innerhalb oder außerhalb der Gewerkschaft als Repräsentant der Schülergewerkschaft.
§4b Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes
Ein Vorstandsmitglied kann durch die in §4 erwähnten Aspekte aus der Gewerkschaft ausgeschlossen werden. Dies erfordert eine 80 Prozentige und einstimmige Entscheidung seitens aller Vorstandsmitglieder.
§5 Mitglieds-Identifikation
Der Vorstand ist dazu verpflichtet, alle neu dazugekommenen Mitglieder digital zu verarbeiten und abzuspeichern.
§6 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedschaft bei der Schülergewerkschaft ist grundsätzlich kostenlos. Niemand ist dazu verpflichtet, jegliche Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Spenden aller Art sind in Absprache mit dem Vorstand jedoch möglich.
III. Aufgaben von Vorstand und Mitglieder
§7 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand besteht aus:
dem primären Vorstandsvorsitzenden und dem sekundären Vorstandsvorsitzenden. Die Aufgaben des Vorstandsvorsitz sind wie folgt:
Durchsetzung der Interessen aller Schüler und Jugendlichen
Sponsorensuche
generelle Leitung der Gewerkschaft
dem Vorstand (max. 3 Vorstandsmitglieder.) Die Aufgaben des ordinären Vorstandes sind wie folgt:
Hilfeleistung von §7 Satz 1a.
Hilfeleistung von §7 Satz 1b.
dem Vorstand für IT. Die Aufgaben des Vorstands für IT sind wie folgt:
Werbung
Einrichten der Website und allen IT-bezogenen Leistungen
dem Vorstand für soziale Medien. Die Aufgaben des Vorstands für soziale Medien sind wie folgt:
Betreibung der Aktivität aller vorhandenen sozialen Medien der Schülergewerkschaft; der Vorstand kann dabei Unterstützung der Mitglieder anfordern
§8 Aufgaben der Mitglieder
Die Mitglieder bestehen aus:
den Mitgliedern. Die Aufgaben der Mitglieder sind wie folgt:
Teilnahme bei politisch-bezogenen und gewerkschaftlichen Abstimmungen
Wahl des Vorstandes
IV. Vorstandswahlen und Abstimmungen
§9 Vorstandswahlen
Der Vorstandsvorsitz wird alle zwei Jahre gewählt. Damit beträgt die Amtszeit auch zwei Jahre. Die Wahl muss für jedes Mitglied frei zugänglich sein und mindestens 24 Stunden offen bleiben.
Der Vorstand wird jedes Jahr gewählt. Der Vorstand wird mindestens drei Tage vor den Wahlen des Vorstandsvorsitz gewählt. Die Wahl muss für jedes Mitglied frei zugänglich sein und mindestens 24 Stunden offen bleiben.
Sollte zwischen eine der zwei Wahlen, bspw. durch die Beendigung der Schule, eine Rolle im Vorstand frei werden, muss diese sofort durch eine Neuwahl neu besetzt werden. Hierbei gelten folgende Regelungen: Die Wahl muss mindestens 24 Stunden offen und für jedes Mitglied frei zugänglich bleiben. Feiertage sind hierbei als Wahltage ebenfalls ausgeschlossen.
§10 Abstimmungen
Jede politische Entscheidung von dem Vorstand und dem Vorstandsvorsitz muss von den Mitgliedern durch eine Abstimmung gewerkschaftlich legitimiert sein.
Sollte davon auszugehen sein, dass es nur einen Kandidaten bei beliebiger Wahl gibt, so kann dieser auch ohne demokratische Wahl befördert werden.
Die Abstimmungen müssen für jedes Mitglied möglichst frei zugänglich sein und mindestens 24 Stunden offen bleiben.
V. Sponsoren
§11 Unabhängigkeit
Die Schülergewerkschaft ist finanziell und organisatorisch unabhängig von Dritten. Unter Dritten versteht man hier Staat, Parteien und Kirche. Finanzielle Mittel von Sponsoren werden als Unterstützung für die Gewerkschaft angesehen.
§12 Nutzung von finanziellen Mitteln
Die finanziellen Mittel, die der Gewerkschaft von Sponsoren bereitgestellt werden, sind in vollem Maße im Sinne der Schülergewerkschaft zu verwenden. Konkretisiert ist beispielhaft gemeint:
Bereitstellung von Extras für die Mitglieder, wie z.B. Mitgliedsausweise o.Ä.
Abdeckung der Kosten für IT-Angelegenheiten, wie z.B. Website, Instandhaltungskosten dieser o.Ä.
Kompensierung von Dienstleistungen im Sinne der Schülergewerkschaft
Werbung für die Schülergewerkschaft
VI. Weitere Satzungsbestimmungen
§13 Gewerkschaftstage
Die Gewerkschaftstage dienen bei der Schülergewerkschaft als eine Konferenz des gesamten Vorstandes zur Planung der Zukunft der Gewerkschaft.
Gewerkschaftstage finden mindestens zweimal alle sechs Monate an einem beliebigen und für jedes Vorstandsmitglied erreichbaren Ort statt.
An den Gewerkschaftstagen ist jedes Vorstandsmitglied dazu verpflichtet, präsent zu sein.
§14 Auflösung der Schülergewerkschaft
Eine freiwillige Auflösung kann durch einen Beschluss des Vorstandes unter Einverständnis des gesamten Vorstandes erfolgen.
§15 Legitimierung einer Abwandlung
Grundsätzlich ist nur der Vorstand dazu befugt, die Satzung der Schülergewerkschaft zu ändern.
Die Satzung darf nur mit einem vollständigen Einverständnis des Vorstandes beim Gewerkschaftstag verändert werden.
Bei einer Veränderung der Satzung müssen alle Mitglieder umgehend informiert werden.
§16 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung der Schülergewerkschaft Essen tritt am 01.01.2024 in Kraft.