Satzung

I. Organisationsbereich

§1 Aufgaben und Zuständigkeit


Die Schülergewerkschaft hat die Aufgabe, die politischen (kommunalen) Interessen der Jugendlichen in vollem Umfang zu repräsentieren, genau so wie diese dementsprechend umzusetzen. Die Schülergewerkschaft befürwortet dabei die freiheitlich-demokratische Grundordnung und fördert das politische Engagement der Jugend. Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Rechte aller Schüler zu verteidigen und zu gewähren.


Konkretisiert sind die Aufgaben der Gewerkschaft wie folgt:





§2 Name und Sitz


Die Gewerkschaft mit dem Namen “Schülergewerkschaft Essen” hat ihren Sitz in Essen. Der Organisationsbereich erstreckt sich über alle Schulen der Stadt Essen. 


II. Mitgliedschaft

§3a Beitritt






§3b Austritt




§4a Ausschluss eines Mitgliedes


Ein Mitglied kann aus der Schülergewerkschaft ausgeschlossen werden, wenn eines der folgenden Aspekte zutrifft:






§4b Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes


Ein Vorstandsmitglied kann durch die in §4 erwähnten Aspekte aus der Gewerkschaft ausgeschlossen werden. Dies erfordert eine 80 Prozentige und einstimmige Entscheidung seitens aller Vorstandsmitglieder.


§5 Mitglieds-Identifikation


Der Vorstand ist dazu verpflichtet, alle neu dazugekommenen Mitglieder digital zu verarbeiten und abzuspeichern.


§6 Mitgliedsbeitrag


Die Mitgliedschaft bei der Schülergewerkschaft ist grundsätzlich kostenlos. Niemand ist dazu verpflichtet, jegliche Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Spenden aller Art sind in Absprache mit dem Vorstand jedoch möglich.


III. Aufgaben von Vorstand und Mitglieder

§7 Aufgaben des Vorstands


Der Vorstand besteht aus:






§8 Aufgaben der Mitglieder


Die Mitglieder bestehen aus:


den Mitgliedern. Die Aufgaben der Mitglieder sind wie folgt:


IV. Vorstandswahlen und Abstimmungen

§9 Vorstandswahlen




§10 Abstimmungen





V. Sponsoren

§11 Unabhängigkeit


Die Schülergewerkschaft ist finanziell und organisatorisch unabhängig von Dritten. Unter Dritten versteht man hier Staat, Parteien und Kirche. Finanzielle Mittel von Sponsoren werden als Unterstützung für die Gewerkschaft angesehen.


§12 Nutzung von finanziellen Mitteln


Die finanziellen Mittel, die der Gewerkschaft von Sponsoren bereitgestellt werden, sind in vollem Maße im Sinne der Schülergewerkschaft zu verwenden. Konkretisiert ist beispielhaft gemeint:






VI. Weitere Satzungsbestimmungen

§13 Gewerkschaftstage





§14 Auflösung der Schülergewerkschaft


Eine freiwillige Auflösung kann durch einen Beschluss des Vorstandes unter Einverständnis des gesamten Vorstandes erfolgen. 


§15 Legitimierung einer Abwandlung





§16 Inkrafttreten der Satzung


Die Satzung der Schülergewerkschaft Essen tritt am 01.01.2024 in Kraft.